Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Beratung für das Wohlbefinden pflegebedürftiger Menschen.

Der Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist eine kostenfreie und unabhängige Beratung durch eine neutrale Pflegefachkraft, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bei Fragen zur Pflegeversicherung und bei der Suche nach geeigneten Hilfsangeboten  unterstützt. Die Beratung kann jederzeit in Anspruch genommen werden und ist nicht an eine Leistungsgewährung durch die Pflegekasse gebunden. Das Ziel ist eine bedarfsgerechte Versorgung und Unterstützung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen.

Vorteil:  Auch Sie als Angehöriger werden dabei entlastet. Hand in Hand stellt Ihnen das Konzept des Beratungseinsates nach §37.3 SGB XI im Detail vor. 

Schreibtisch eines Beraters mit Computer und einem Heft

Was ist ein Beratungseinsatz?

Der Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist eine individuelle, unabhängige und kostenlose Beratung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Ziel der Beratung ist es, die Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen zu verbessern und ihnen sowie ihren Angehörigen Unterstützung und Orientierung zu bieten. Gemäß §37.3 SGB XI haben alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf eine individuelle Beratung durch unabhängige Pflegeberaterinnen und Pflegeberater. Die Beratung soll die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen dabei unterstützen, ihre Lebenssituation im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit zu bewältigen und die notwendigen Pflegemaßnahmen zu organisieren.

Der Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI umfasst eine umfassende Analyse der Pflegesituation des Pflegebedürftigen. Dabei werden der individuelle Pflegebedarf und die vorhandenen Ressourcen ermittelt und bewertet. Die Beraterinnen und Berater klären über die verschiedenen Pflegeleistungen auf, die von der Pflegeversicherung erbracht werden können und erläutern die Möglichkeiten, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben, um ihre Pflegesituation bestmöglich zu gestalten.

Ablauf der Pflegeberatung

  • Beratungseinsatz: Der Beratungseinsatz findet in der Regel in der Wohnung des Pflegebedürftigen statt. Der unabhängige Pflegeberater oder die Pflegeberaterin nimmt sich ausreichend Zeit, um die individuelle Pflegesituation des Pflegebedürftigen zu analysieren, den Pflegebedarf zu ermitteln und gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen Lösungen für die Bewältigung der Pflegesituation zu erarbeiten.
  • Ergebnisgespräch: Nach Abschluss des Beratungseinsatzes erfolgt ein Ergebnisgespräch, in dem der unabhängige Pflegeberater oder die Pflegeberaterin dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen die Ergebnisse der Beratung zusammenfasst und Lösungsvorschläge für die Pflegesituation unterbreitet.
  •  Beratungsdokumentation: Im Anschluss an das Ergebnisgespräch dokumentiert der unabhängige Pflegeberater oder die Pflegeberaterin die Beratungsergebnisse schriftlich und übermittelt sie an den Pflegebedürftigen sowie an die zuständige Pflegekasse.
  • Umsetzung der Empfehlungen: Der Pflegebedürftige und seine Angehörigen sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie die Empfehlungen des unabhängigen Pflegeberaters oder der Pflegeberaterin umsetzen möchten. Die Pflegekasse unterstützt den Pflegebedürftigen bei der Umsetzung der Empfehlungen durch die Bereitstellung von Leistungen der Pflegeversicherung.

    Inhalt der Pflegeberatung

    • Eine umfassende Pflegebedarfsermittlung: Die Beraterinnen und Berater ermitteln den individuellen Pflegebedarf des Pflegebedürftigen, um festzustellen, welche Pflegeleistungen notwendig sind.
    • Eine Übersicht über die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung: Die Beraterinnen und Berater informieren über die Leistungen der Pflegeversicherung, die in Anspruch genommen werden können, wie zum Beispiel die Kostenübernahme für ambulante oder stationäre Pflege, Pflegehilfsmittel oder Entlastungsangebote.
    • Hilfe bei der Antragstellung: Die Beraterinnen und Berater unterstützen bei der Beantragung von Pflegeleistungen, Pflegegraden und Pflegehilfsmitteln und klären über die Antragsverfahren auf.
    • Beratung zu Entlastungsangeboten: Die Beraterinnen und Berater informieren über verschiedene Entlastungsangebote, wie zum Beispiel Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, um pflegende Angehörige zu entlasten.
    • Beratung zur Organisation der Pflege: Die Beraterinnen und Berater helfen bei der Organisation der häuslichen Pflege und geben Tipps zur Gestaltung der Pflegesituation, wie zum Beispiel zur Beschaffung von Pflegehilfsmitteln oder zur Einrichtung des Pflegezimmers.
    • Emotionaler Support: Die Beraterinnen und Berater bieten auch emotionalen Support und helfen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen dabei, mit der emotionalen Belastung durch die Pflegesituation umzugehen.
    Bild mit wussten Sie schon Text
    Hand in Hand als Pflegeberater

    Gibt es Unterschiede in der Pflegeberatung?

    • Unabhängigkeit: Der unabhängige Pflegeberater oder die Pflegeberaterin, der/die den Beratungseinsatz durchführt, ist nicht bei der Pflegekasse oder einem Leistungserbringer angestellt, sondern ist ein externer Berater (unter anderem auch Hand in Hand) Dadurch ist sichergestellt, dass die Beratung unabhängig und neutral erfolgt.
    • Zielgruppe: Der Beratungseinsatz richtet sich speziell an Pflegebedürftige und deren Angehörige, die eine umfassende Beratung zu allen Aspekten der Pflege benötigen.
    • Zeitrahmen: Im Gegensatz zu anderen Pflegeberatungen wird für den Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ein Zeitrahmen von zwei Stunden vorgesehen. Dies gibt dem unabhängigen Pflegeberater oder der Pflegeberaterin genügend Zeit, um sich ein umfassendes Bild von der individuellen Pflegesituation des Pflegebedürftigen zu machen und Lösungen zu erarbeiten.
    • Beratungsumfang: Der Beratungseinsatz umfasst eine umfassende Beratung zu allen Aspekten der Pflege, einschließlich der Pflegeversicherung, der häuslichen Pflege, der Unterstützungsmöglichkeiten und der Hilfsmittelversorgung.
    • Dokumentation: Der unabhängige Pflegeberater oder die Pflegeberaterin dokumentiert die Ergebnisse der Beratung schriftlich und übermittelt sie an den Pflegebedürftigen sowie an die zuständige Pflegekasse.
    Brille die auf einem Dokumentations Blatt liegt

    Unterschied zum Beratungseinsatz nach §7a

    Kurzgefasst:

    Die Beratung nach §7a SGB XI hingegen wird im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung durchgeführt.

    Die Beratung nach §7a SGB XI wird nur im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung durchgeführt.

    Beratung nach §7a wird durchgeführt ,um den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen über die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren und bei der Beantragung von Leistungen zu unterstützen.

    Was kostet ein Beratungseinsatz?

    Ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kostenfrei. Die Kosten für die Beratung werden von der Pflegekasse übernommen, da der Beratungseinsatz als Leistung der Pflegeversicherung gilt. Der Beratungseinsatz ist unabhängig von einer Leistungsgewährung durch die Pflegekasse und kann jederzeit in Anspruch genommen werden.

    Die Beratung kann auch telefonisch oder in Form eines Hausbesuchs erfolgen, wenn dies für den Pflegebedürftigen oder seine Angehörigen notwendig ist. Insgesamt ist der Beratungseinsatz nach §37.3 eine kostenfreie und wichtige Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, um die bestmögliche Versorgung und Unterstützung zu erhalten.

     

    Glühbirne mit dollar zeichen

    Wie häufig wird ein Beratungseinsatz nach §37.3 durchgeführt?

    Als Pflegebedürftiger der Pflegegeld für die häusliche Pflege bezieht, besteht die Pflicht, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

    Liste mit der Häufigkeit der Pflegeberatung gemäß dem Pflegegrad

    Die Häufigkeit der Beratungseinsätze gemäß dem Pflegegrad im Überlick

    Beratungseinsatz nach § 37.3: Diese Fristen müssen Pflegebedürftige einhalten

    Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad

    Beratungseinsatz nach § 37.3

    Fristen

    Pflegegrad 1

    Nicht zwingend, jedoch 1 x pro Halbjahr möglich

    —-

    Pflegegrad 2

    1 x pro Halbjahr

    30.06, 31.12

    Pflegegrad 3

    1 x pro Halbjahr

    30.06, 31.12

    Pflegegrad 4

    1 x pro Vierteljahr

    31.03, 30.06, 30.09, 31.12

    Pflegegrad 5

    1 x pro Vierteljahr

    31.03, 30.06, 30.09, 31.12

    Tipp: So holen Sie das beste aus der Beratung heraus

     

    • Vorbereitung: Überlegen Sie sich vor dem Beratungseinsatz, welche Fragen und Anliegen Sie haben und welche Informationen Sie benötigen. Notieren Sie sich gegebenenfalls Stichpunkte, um nichts zu vergessen.
    • Offenheit: Seien Sie offen und ehrlich gegenüber der Pflegefachkraft, die den Beratungseinsatz durchführt. Nur so kann sie Ihnen gezielt weiterhelfen und eine bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen.
    • Aktive Beteiligung: Nehmen Sie aktiv an der Beratung teil, stellen Sie Fragen und bringen Sie Ihre Anliegen und Wünsche ein. Nur so kann die Pflegefachkraft Ihnen individuelle Lösungen und Hilfsangebote vorschlagen.
    • Informationsaustausch: Tauschen Sie sich mit der Pflegefachkraft über die Pflegesituation und die vorhandenen Ressourcen aus. So können Sie gemeinsam die bestmögliche Versorgung und Unterstützung planen.
    • Dokumentation: Halten Sie die Ergebnisse und Empfehlungen der Beratung schriftlich fest, um sie später nachlesen und gegebenenfalls mit anderen Beteiligten teilen zu können.
    • Nachbereitung: Setzen Sie die Empfehlungen und Maßnahmen, die aus der Beratung hervorgehen, um. Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie Hand in Hand jederzeit ansprechen!

      Beratungseinsatz online – Neuheiten durch Corona

      Aufgrund der Corona-Pandemie gab es bei dem Beratungseinsatz nach §37.3 einige Besonderheiten und Anpassungen. Um eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden und gleichzeitig eine bedarfsgerechte Beratung sicherzustellen, wurden alternative Beratungsformen eingeführt, wie beispielsweise telefonische oder Online-Beratungen.

      Zudem wurde die Frist zur Durchführung des Beratungseinsatzes verlängert, um die Einhaltung der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu gewährleisten. Auch wurde empfohlen, dass der Beratungseinsatz nach Möglichkeit nur durch eine Person durchgeführt wird, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Darüber hinaus wurden Hygienemaßnahmen wie das Tragen von Masken und die Einhaltung des Mindestabstands während des Beratungseinsatzes empfohlen.

       

      Q

      Wichtige Info bei nicht Einhaltung der Fristen

      Beratungseinsätze müssen der Pflegekassen nachgewiesen werden. Unglücklicherweise kann die Pflegekasse das Pflegegekd verkürzen, bei nicht Einhaltung. In einem Wiederholungsfall kann das Pflegegeld sogar entzogen werden.

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